News
01.12.2025
Newsletter vom 01.12.2025
1) Öffnungszeiten
Sehr geehrte Kunden,
vom 24.12.2025 bis zum 31.12.2025 bleibt unser Büro wegen Ferien geschlossen.
Für Dringlichkeiten können Sie eine E-Mail an Ihren Lohnsachbearbeiter schicken, welcher diese zeitnah beantworten wird. Telefonisch werden wir nicht erreichbar sein.
2) Wichtig
Arbeitsunfälle: Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Unfallmeldung beim INAIL innerhalb 48 Stunden ab Erhalt des Unfallzertifikates durchgeführt werden muss. Andernfalls sind Verwaltungsstrafen in der Höhe bis zu 7.745,00 € vorgesehen. Deshalb bitten wir Sie, uns die notwendigen Unterlagen sofort bei Erhalt zukommen zu lassen.
Personalmeldungen: Anmeldungen müssen mindestens einen Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses über Pronotel2 beim Arbeitsamt gemacht werden. Andernfalls sind Verwaltungsstrafen bis zu 120,00 € vorgesehen. Deshalb möchten wir Sie bitten, uns die notwendigen Daten mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.
Möchten Sie trotzdem einen Mitarbeiter außerhalb unserer Öffnungszeiten melden, bitten wir Sie diesen mittels UNIURG einen Tag vor effektiven Arbeitsbeginn zu melden. Dazu gibt es folgende Neuigkeiten:
Da sie für Meldungen über ProNotel2 einen SPID benötigen, können Sie, falls Sie nicht im Besitz eines SPID sind, das UNIURG-Formular über folgenden Link übermitteln:
https://arbeit.provinz.bz.it/de/uniurg
3) Weihnachtsgeschenke
Sachentlohnungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen sind 2025 bis zu einem Jahreshöchstwert von Euro 2.000,00 (inkl. MwSt.) für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern von der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben befreit. Der Jahreshöchstwert für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Familienmitglieder liegt bei Euro 1.000,00.
Werden diese Beträge während des Steuerjahres (01.01.2025 bis 31.12.2025) überschritten, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden (der „Fringe Benefit“-Wert von PKW usw. muss dabei berücksichtigt werden!). Freiwillige Zuwendungen von Geldbeträgen sind hingegen immer im vollen Ausmaß abgaben- und einkommenssteuerpflichtig (Ausnahme: Rückvergütung von Energierechnungen laut unserem Rundschreiben 9/2022 im Anhang).
4) Auszahlung Entlohnungen Dezember
Damit die Arbeitnehmer die Dezember - Entlohnungen dem Steuerjahr 2025 zurechnen können (fließt im CU 2026 für das Steuerjahr 2025 ein), müssen diese vom Arbeitgeber bis spätestens 12.01.2026 ausbezahlt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Der Arbeitgeber hingegen kann die Lohnkosten unabhängig davon im laufenden Steuerjahr in Abzug bringen (gemäß Kompetenzprinzip auch bei späterer Bezahlung).
Die Verwalter- und Geschäftsführervergütungen können ebenfalls nur bei Bezahlung innerhalb 12.01.2026 vom Arbeitgeber im Steuerjahr 2025 abgesetzt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Achtung: bei den Freiberuflern und Freiberuflersozietäten (ausgenommen sind Freiberufler-GmbHs) gilt das Kassaprinzip, d.h. für die Absetzbarkeit der Kosten und Zuordnung der Einkünfte für das Steuerjahr 2025 müssen die Entlohnungen vom Dezember bis spätestens 31.12.2025 ausbezahlt werden. Wir bitten Sie deshalb, uns die Lohnunterlagen bis spätestens Freitag 19.12.2025 zu übermitteln.
Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und wünschen besinnliche Weihnachten.
20.11.2025
Newsletter vom 20.11.2025 – Neues Territorialabkommen in Südtirol für Bedienstete von Aufstiegsanlagen
Sehr geehrte Kunden,
am 17.11.2025 wurde ein neues territoriales Zusatzabkommen für alle Unternehmen, die den Kollektivvertrag für Bedienstete von Aufstiegsanlagen anwenden, unterzeichnet.
Für wen gilt das Abkommen?
Für all jene Betriebe, die seit dem 01.01.2025 mehr als 5 Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigen. Alle anderen Betriebe haben die Möglichkeit es auf freiwilliger Basis anzuwenden.
Wie wird die vorgesehene Anzahl von 5 Arbeitnehmern berechnet?
Neben den Vollzeitarbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag werden auch jene auf Abruf mitgezählt, sofern sie einen unbefristeten Vertrag haben, aber nur im Verhältnis zu in den letzten 6 Monaten geleisteten Stunden. Dasselbe gilt auch für unbefristete Teilzeitangestellte, die proportional berücksichtigt werden.
Was sieht das Abkommen vor?
Eine Zusatzzahlung von jährlich 252,00 Euro brutto für jeden Vollzeitangestellten, die monatlich in Tranchen von jeweils 21,00 Euro brutto ausbezahlt wird, beginnend mit dem Lohnstreifen im November 2025. Für Arbeitnehmer auf Abruf oder mit Teilzeitverträgen reduziert sich der monatliche Betrag proportional auf die effektiv geleisteten Stunden.
Sofern diese Zusatzzahlung an die Angestellten ausbezahlt wird, ist das Unternehmen berechtigt, die in Südtirol vorgesehene IRAP Reduzierung in Anspruch zu nehmen.
Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
17.10.2025
Newsletter vom 17.10.2025 – Neuer Feiertag 4. Oktober
Sehr geehrte Kunden,
wahrscheinlich haben Sie die Neuigkeit bereits aus den Medien entnommen: Italien führt ab 2026 einen neuen Feiertag ein. Der 4. Oktober wird offiziell als nationaler Gedenktag zu Ehren des Heiligen Franz von Assisi, dem Schutzpatron Italiens, anerkannt. Dieser Feiertag wurde mit dem Gesetz Nr. 151 vom 8. Oktober 2025 (Amtsblatt vom 10. Oktober) in die Liste der staatlichen Feiertage aufgenommen und gilt für Schulen, öffentliche Ämter, sowie die Arbeitnehmer, welche daher an diesem Tag Anspruch auf bezahlte Freizeit oder, bei Arbeit, auf die vorgesehen Gehaltszuschläge haben. Somit sind die gesetzlichen Feiertage in Italien für das Jahr 2026 folgende:
- 1. Januar (Donnerstag): Neujahrstag
- 6. Januar (Dienstag): Heilige Drei Könige
- 6. April (Montag): Ostermontag
- 25. April (Samstag): Tag der Befreiung Italiens
- 1. Mai (Freitag): Tag der Arbeit
- 2. Juni (Dienstag): Tag der Republik
- 15. August (Samstag): Mariä Himmelfahrt (auch Ferragosto)
- 4. Oktober (Sonntag): Heiliger Franziskus
- 1. November (Sonntag): Allerheiligen
- 8. Dezember (Dienstag): Mariä Empfängnis
- 25. Dezember (Freitag): Erster Weihnachtstag
- 26. Dezember (Samstag): Stephanstag
Dazu kommt der Landesfeiertag Pfingstmontag am 25. Mai (Montag).
Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
