News
27.05.2026
Newsletter vom 27.05.2026 – Berufsspezialisierende Lehre
Sehr geehrte Kunden,
wir erinnern daran, dass für alle Arbeitnehmer mit berufsspezialisierendem Lehrvertrag die gesetzlich vorgesehene Ausbildung sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Schulung verpflichtend durchzuführen sind und dies vermehrt von den Behörden kontrolliert wird.
Die Ausbildung:
- muss innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen;
- ist entsprechend zu dokumentieren und zu registrieren;
- umfasst sowohl die interne als auch die externe Ausbildung (Teilnahmebestätigungen sind aufzubewahren!!)
Eine unterlassene Ausbildung kann folgende Konsequenzen haben:
- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Kontrollen;
- Nachforderungen von Beiträgen;
- Umwandlung des Lehrverhältnisses in ein normales Arbeitsverhältnis, mit möglichen Lohnnachzahlungen.
Wir empfehlen daher allen Betrieben, die Situation ihrer Lehrlinge zu überprüfen und gegebenenfalls noch ausstehende Schulungen zeitnah zu organisieren.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
29.04.2026
Newsletter vom 29.04.2026 – Neuerungen im Bereich Arbeitssicherheit
Sehr geehrte Kunden,
im Bereich der Arbeitssicherheit gibt es bedeutende Neuerungen, die vor allem die Ausbildungspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.
Es sind diesbezüglich neue Schulungen für Arbeitgeber vorgesehen bzw. wurde die Schulungsdauer in bestimmten Fällen erhöht.
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass neu eingestellte Arbeitnehmer den verpflichtend vorgesehenen Basiskurs bereits vor Tätigkeitsbeginn absolvieren müssen und nicht mehr innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (Ausnahmen gelten für Gastronomie und touristisch gastgewerbliche Betriebe => 30 Tage).
Im Anhang finden Sie das entsprechende Informationsschreiben unseres Partners in Arbeitssicherheitsfragen SAFETYROL.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
07.04.2026
Newsletter vom 07.04.2026 – Informationsschreiben Smart Working
Sehr geehrte Kunden,
mit dem Gesetz Nr. 81/2017 wurde in Italien erstmals eine gesetzliche Grundlage für Smart Working geschaffen. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Arbeitsvertrag, sondern um eine flexible Form der Arbeitsorganisation, bei der Ort und Zeit der Arbeitsleistung variabel gestaltet werden und digitale Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.
Schon bisher waren Arbeitgeber gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 81/2017 verpflichtet, ihre im Smart Working tätigen Mitarbeiter einmal jährlich schriftlich über die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken zu informieren. Allerdings war die Missachtung dieser Pflicht bislang nicht ausdrücklich mit Sanktionen verbunden.
Mit dem Gesetz Nr. 34/2026 (Art. 11) wird diese Verpflichtung ab dem 7. April 2026 verschärft und ausdrücklich in den Einheitstext zur Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) aufgenommen – konkret in Art. 3, Abs. 7-bis. Damit gilt die Regelung künftig einheitlich für alle Arbeitgeber.
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die unterlassene Information nun auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Bei Verstößen sieht Art. 55 Abs. 5 Buchst. c) GVD 81/2008 folgende Sanktionen vor:
- Haftstrafe von 2 bis 4 Monaten, oder
- Geldstrafe von 1.200 bis 5.200 Euro
Für die praktische Umsetzung kann weiterhin das vom INAIL bereitgestellte Standardformular im Anhang verwendet werden. Allerdings empfehlen wir Ihnen, die Ausarbeitung des Informationsschreibens in Absprache mit Ihrem Arbeitssicherheitsexperten durchzuführen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen. Unser Partner in arbeitssicherheitstechnischen Fragen ist die Firma:
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
