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07.04.2026
Newsletter vom 07.04.2026 – Informationsschreiben Smart Working
Sehr geehrte Kunden,
mit dem Gesetz Nr. 81/2017 wurde in Italien erstmals eine gesetzliche Grundlage für Smart Working geschaffen. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Arbeitsvertrag, sondern um eine flexible Form der Arbeitsorganisation, bei der Ort und Zeit der Arbeitsleistung variabel gestaltet werden und digitale Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.
Schon bisher waren Arbeitgeber gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 81/2017 verpflichtet, ihre im Smart Working tätigen Mitarbeiter einmal jährlich schriftlich über die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken zu informieren. Allerdings war die Missachtung dieser Pflicht bislang nicht ausdrücklich mit Sanktionen verbunden.
Mit dem Gesetz Nr. 34/2026 (Art. 11) wird diese Verpflichtung ab dem 7. April 2026 verschärft und ausdrücklich in den Einheitstext zur Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) aufgenommen – konkret in Art. 3, Abs. 7-bis. Damit gilt die Regelung künftig einheitlich für alle Arbeitgeber.
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die unterlassene Information nun auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Bei Verstößen sieht Art. 55 Abs. 5 Buchst. c) GVD 81/2008 folgende Sanktionen vor:
- Haftstrafe von 2 bis 4 Monaten, oder
- Geldstrafe von 1.200 bis 5.200 Euro
Für die praktische Umsetzung kann weiterhin das vom INAIL bereitgestellte Standardformular im Anhang verwendet werden. Allerdings empfehlen wir Ihnen, die Ausarbeitung des Informationsschreibens in Absprache mit Ihrem Arbeitssicherheitsexperten durchzuführen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen. Unser Partner in arbeitssicherheitstechnischen Fragen ist die Firma:
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
31.03.2026
Newsletter vom 31.03.2026 – Neuerungen Krankheit
Sehr geehrte Kunden,
mit März 2026 treten neue Bestimmungen im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten von Arbeitnehmern in Kraft. Künftig ist es nicht mehr möglich, Krankenstände ohne ärztliches Attest abzurechnen – auch wenn diese kürzer als 3 Tage dauern, und somit gänzlich vom Arbeitgeber (und nicht vom INPS) vergütet werden (sogenannte Karenzzeit).
Dem INPS müssen nämlich bereits ab dem ersten Krankheitstag die Daten des ärztlichen Zeugnisses, inklusive der dort angeführten PUC-Nummer, mitgeteilt werden.
Nicht durch ein ärztliches Attest belegte Abwesenheiten können daher künftig nicht mehr als Krankheit verbucht werden. In der Lohnabrechnung sind diese stattdessen folgendermaßen zu erfassen:
- unbezahlte Abwesenheit (eigentlich die richtige Variante),
- Urlaub oder
- bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers (de facto bekommt der Arbeitnehmer die Fehlstunden geschenkt).
Für die zusätzliche Meldung beim INPS müssen wir in Zukunft 10 Euro pro Lohnstreifen, welcher einen Krankheitsfall beinhaltet, verrechnen.
Wir erinnern daran, dass das ärztliche Attest bereits am ersten Krankheitstag ausgestellt werden muss, und nicht rückwirkend (außer bei Hausvisiten).
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
18.03.2026
Newsletter vom 18.03.2026 – ProAbility
Sehr geehrte Kunden,
die Anträge auf eine Prämie für die Anstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen für das Bezugsjahr 2025 werden über das System ProAbility (im Portal myCivis) im Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. März 2026 angenommen. Weitere Infos finden Sie unter diesem Link: https://mycivis.civis.bz.it/de/Services/ServiceDetail/?id=proability-premi-per-l-assunzione-e-l-occupazione-di-persone-con-disabilita_3049
