Fälligkeiten
16.01.2026
Laborfonds - Hinterlegung Abfertigung
mittels Mod. F24
16.01.2026
Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge
mittels Mod. F24
16.01.2026
Fondo Est, Sani-Fonds, EBNA, Cadiprof - Einzahlung
mittels Mod. 24
News
01.12.2025
Newsletter vom 01.12.2025
1) Öffnungszeiten
Sehr geehrte Kunden,
vom 24.12.2025 bis zum 31.12.2025 bleibt unser Büro wegen Ferien geschlossen.
Für Dringlichkeiten können Sie eine E-Mail an Ihren Lohnsachbearbeiter schicken, welcher diese zeitnah beantworten wird. Telefonisch werden wir nicht erreichbar sein.
2) Wichtig
Arbeitsunfälle: Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Unfallmeldung beim INAIL innerhalb 48 Stunden ab Erhalt des Unfallzertifikates durchgeführt werden muss. Andernfalls sind Verwaltungsstrafen in der Höhe bis zu 7.745,00 € vorgesehen. Deshalb bitten wir Sie, uns die notwendigen Unterlagen sofort bei Erhalt zukommen zu lassen.
Personalmeldungen: Anmeldungen müssen mindestens einen Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses über Pronotel2 beim Arbeitsamt gemacht werden. Andernfalls sind Verwaltungsstrafen bis zu 120,00 € vorgesehen. Deshalb möchten wir Sie bitten, uns die notwendigen Daten mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.
Möchten Sie trotzdem einen Mitarbeiter außerhalb unserer Öffnungszeiten melden, bitten wir Sie diesen mittels UNIURG einen Tag vor effektiven Arbeitsbeginn zu melden. Dazu gibt es folgende Neuigkeiten:
Da sie für Meldungen über ProNotel2 einen SPID benötigen, können Sie, falls Sie nicht im Besitz eines SPID sind, das UNIURG-Formular über folgenden Link übermitteln:
https://arbeit.provinz.bz.it/de/uniurg
3) Weihnachtsgeschenke
Sachentlohnungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen sind 2025 bis zu einem Jahreshöchstwert von Euro 2.000,00 (inkl. MwSt.) für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern von der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben befreit. Der Jahreshöchstwert für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Familienmitglieder liegt bei Euro 1.000,00.
Werden diese Beträge während des Steuerjahres (01.01.2025 bis 31.12.2025) überschritten, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden (der „Fringe Benefit“-Wert von PKW usw. muss dabei berücksichtigt werden!). Freiwillige Zuwendungen von Geldbeträgen sind hingegen immer im vollen Ausmaß abgaben- und einkommenssteuerpflichtig (Ausnahme: Rückvergütung von Energierechnungen laut unserem Rundschreiben 9/2022 im Anhang).
4) Auszahlung Entlohnungen Dezember
Damit die Arbeitnehmer die Dezember - Entlohnungen dem Steuerjahr 2025 zurechnen können (fließt im CU 2026 für das Steuerjahr 2025 ein), müssen diese vom Arbeitgeber bis spätestens 12.01.2026 ausbezahlt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Der Arbeitgeber hingegen kann die Lohnkosten unabhängig davon im laufenden Steuerjahr in Abzug bringen (gemäß Kompetenzprinzip auch bei späterer Bezahlung).
Die Verwalter- und Geschäftsführervergütungen können ebenfalls nur bei Bezahlung innerhalb 12.01.2026 vom Arbeitgeber im Steuerjahr 2025 abgesetzt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Achtung: bei den Freiberuflern und Freiberuflersozietäten (ausgenommen sind Freiberufler-GmbHs) gilt das Kassaprinzip, d.h. für die Absetzbarkeit der Kosten und Zuordnung der Einkünfte für das Steuerjahr 2025 müssen die Entlohnungen vom Dezember bis spätestens 31.12.2025 ausbezahlt werden. Wir bitten Sie deshalb, uns die Lohnunterlagen bis spätestens Freitag 19.12.2025 zu übermitteln.
Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und wünschen besinnliche Weihnachten.
Rundschreiben
17.12.2025
RS 15/2025 – Erneuerung Kollektivvertrag Metallindustrie
Sehr geehrter Kunde,
anbei übermitteln wir Ihnen unser Rundschreiben bezüglich der Erneuerung des Kollektivvertrags Metallindustrie.

