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22.04.2024

Newsletter vom 22.04.2024

Sehr geehrte Handelsbetriebe,

am 22. März 2024 wurde der Kollektivertrag des Handels einer wichtigen Erneuerung unterzogen, die den wirtschaftlichen und regulatorischen (normativo) Teil betrifft. Die Änderungen für den wirtschaftlichen Teil gelten vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027, bzw. für den regulatorischen Teil vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2027.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen für den wirtschaftlichen Bereich:

  • Lohnerhöhung von 240,00 Euro Brutto für die 4. Kategorie (verhältnismäßig berechnet für die anderen Kategorien), aufgeteilt in 6 Tranchen:
  • 30,00 Euro ab dem 1. April 2023 (wurde bereits berücksichtig);
  • 70,00 Euro ab dem 1. April 2024;
  • 30,00 Euro ab dem 1. März 2025;
  • 35,00 Euro ab dem 1. November 2025;
  • 35,00 Euro ab dem 1. November 2026;
  • 40,00 Euro ab dem 1. Februar 2027.

 

  • Una-Tantum-Betrag von 350,00 Euro Brutto für die 4. Kategorie (verhältnismäßg berechnet für die anderen Kategorien) zur Deckung der vertraglichen Vakanz. Dieser Betrag wird in zwei gleichen Raten mit den Gehältern von Juli 2024 und Juli 2025 ausbezahlt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese einmalige Zahlung nur und ausschließlich den Arbeitnehmern zusteht, die am 22. März 2024, dem Tag der Unterzeichnung der Kollektivvertragserneuerung, angestellt waren, und dass sie anteilig auf die tatsächlich geleistete Arbeit während des vertragslosen Zeitraumes vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 ermittelt wird.

Leider wurde nicht abschließend geklärt, ob ein eventuell vorhandener Übertarif (als Akonto für zukünftige Erhöhungen) für die Aufsaugung (assorbimento) der kollektivvertraglichen Erhöhungen verwendet werden kann. Die Interpretationen der verschiedenen Arbeitsrechts-Experten gehen diesbezüglich auseinander. Da wir im Sinne der Arbeitgeber grundsätzlich dazu tendieren, die vorgesehen Erhöhungen (wo möglich) aufzusaugen, möchten wir Sie höflichst bitten, uns innerhalb 26.04.2024 Bescheid zu geben, FALLS SIE NICHT AUFSAUGEN WOLLEN.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.

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18.04.2024

Newsletter vom 18.04.2024

Sehr geehrte Kunden,

am 26.04.2024 bleibt unser Büro wegen Ferien geschlossen.


Möchten Sie für den 27.04.2024 einen Arbeitnehmer anmelden, bitten wir Sie, dies direkt mit dem Formular UniUrg beim Arbeitsamt (ausschließlich via Mail an notel@provincia.bz.it) spätestens einen Tag vor effektivem Arbeitsbeginn zu machen (siehe Anhang Newsletter vom 12.04.2022), und uns diese Meldung anschließend weiterzuleiten.

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit!

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12.02.2024

Newsletter vom 12.02.2024 – Beitragsbefreiung für berufstätige Mütter (bonus mamme)

Dieser Bonus mit Gültigkeit ab dem 01. Januar 2024 (bis Ende 2026) besteht in einer 100%igen Befreiung vom Anteil der Sozialversicherungsbeiträge (IVS), die zu Lasten von berufstätigen Müttern mit drei oder mehr Kindern vorgesehen sind. Die Arbeitnehmerin muss dabei ein abhängiges, unbefristeten Arbeitsverhältnis haben. Die Befreiung ist bis zu dem Monat, in dem das jüngste Kind achtzehn Jahre alt wird, möglich.

Für den Monat Januar erfolgt die Anwendung rückwirkend, ab Februar dann monatlich mit jeder Lohnabrechnung.

Nur im Jahr 2024 kann die Befreiung auch von Müttern mit zwei Kindern in Anspruch genommen werden, und zwar bis zu dem Monat, in dem das jüngste Kind zehn Jahre alt wird.

Damit die Beitragsbefreiung angewandt werden kann, müssen die Arbeitnehmerinnen dem Arbeitgeber oder direkt dem INPS die Steuernummern der Kinder mitteilen.

Für die Mitteilung der Steuernummern bereiten wir eine entsprechende Eigenerklärung vor, die wir Ihnen in den kommenden Tagen zukommen lassen werden.

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